Spezielle artenschutzrechtliche Prüfung
Beim Neubau oder dem Errichten und Umbau von Gebäuden und Anlagen kann es zu Verlusten vorhandener Biotopstrukturen und Lebensräume für Fauna und Flora führen. Eine Prüfung zur Einhaltung der speziellen artenschutzrechtlichen Vorgaben gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgestzt (BNatSchG) hat zu erfolgen. Sofern durch die geplante Beantragung Verbotstatbestände erfüllt werden und bestimmte Ausnahme- oder Befreiungsvoraussetzungen nicht gegeben sind (§ 44, § 45 und § 67 BNatSchG), ist das Vorhaben unzulässig.
Für die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange sind alle europäischen Vogelarten sowie Arten des Anhang IV FFH-RL zu betrachten und relevant. Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) können wir je nach Vorgabe der zuständigen Behörde als Potenzialabschätzung oder über eine Kartierung des vorhandenen Artbestandes erteilen.